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RECHTSANWALT
DR. ROBERT AFLENZER

 
Verteidiger in Strafsachen
 
Bürgermeister der
Marktgemeinde Pucking
 
Neubauerstraße 14/1
A-4050 TRAUN
 
Tel. 07229 21110
Fax: 07229 21823
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Mo - Fr 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di + Do 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
 
Termine nach Vereinbarung
(auch außerhalb der
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RECHTSPRECHUNG Bankenrecht

Bank haftet für Fehlberatung bei Fremdwährungskredit. Die finanzierende Bank muss den Kreditnehmer über die Tücken der Gesamtkonstruktion von Fremdwährungskredit und Tilgungsträger aufklären, auch wenn der Tilgungsträger von dritter Seite vermittelt wird. Ansonsten haftet sie für den daraus entstehenden Schaden (LGZ Wien, 11.10.2011, 24 Cg 69/09g)
Exkurs: BGBl. I Nr. 28/2010 - Verbraucherkreditgesetz (VKrG, Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz DaKRÄG)
Ob und in welchem Umfang Aufklärungs- und Beratungspflichten (der Bank) bestehen, hängt grundsätzlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Eine Aufklärungspflicht besteht aber dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte
(OGH 1.3.2011, 10 Ob 12/11d)
Der Anwendungsbereich des § 25c KSchG soll sich auf solche Mitschuldner beschränken, die einer materiell fremden Verbindlichkeit (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse) beitreten. In wessen Interesse die Übernahme einer Verbindlichkeit liegt, ist aus der Sicht des Schuldners zu beurteilen. Rechtsfolge der Verletzung der Informationsobliegenheit des § 25c KSchG ist der Entfall der Haftung des Interzedenten (OGH 13.6.2006, 10 Ob 34/06g)
Exkurs: § 25c KSchG
Bei Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen von Familienangehörigen sind das Abdingen bürgschaftsrechtlicher Schutzvorschriften, das Fehlen einer betragsmäßigen Haftungsbegrenzung, die fehlende Überschaubarkeit des Risikos, eine hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners, die Verharmlosung der Tragweite oder des Risikos der Verpflichtung durch einen Angestellten der Bank, die Überrumpelung des Angehörigen oder die Ausnutzung einer seelischen Zwangslage, die sich aus der gefühlsmäßigen Bindung zum Kreditnehmer oder der wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm ergibt, und auch die geschäftliche Unerfahrenheit zu berücksichtigen (OGH 27.3.1995, 1 Ob 544/95)
Bei Abschluss eines Effektengeschäftes treffen die Bank auch ohne Bestehen eines besonderen Beratungsvertrags Aufklärungs- und Beratungspflichten. Der Kunde darf darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt und bei Abschluss und Durchführung solcher Geschäfte umfassend berät. Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen
(OGH 10.3.2008, 10 Ob 11/07a)
Allgemeine Bankbedingungen zu Fremdwährungskrediten gesetzwidrig
(OLG Wien, 1.2.2012, 4 R 569/11t)
Hat eine Bank ein selbständiges Vermögensberatungsunternehmen als Vertriebspartner ständig mit der Vermittlung eines Anlageprodukts betraut, so haftet sie ihren Kunden für eine mangelhafte Beratung durch selbständige Mitarbeiter dieses Unternehmens (OGH 17.12.2012, 4 Ob 129/12t)
Eine Bank haftet für unrichtige oder irreführende Informationen, die sie über einen Vertriebskanal verbreitet (OGH 24. 1. 2013, 8 Ob 104/12w)
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