Bei Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen von Familienangehörigen sind das Abdingen bürgschaftsrechtlicher Schutzvorschriften, das Fehlen einer betragsmäßigen Haftungsbegrenzung, die fehlende Überschaubarkeit des Risikos, eine hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners, die Verharmlosung der Tragweite oder des Risikos der Verpflichtung durch einen Angestellten der Bank, die Überrumpelung des Angehörigen oder die Ausnutzung einer seelischen Zwangslage, die sich aus der gefühlsmäßigen Bindung zum Kreditnehmer oder der wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm ergibt, und auch die geschäftliche Unerfahrenheit zu berücksichtigen (OGH 27.3.1995, 1 Ob 544/95)