Es genügt nicht, das Recht auf seiner Seite zu haben; es muss auch durchgesetzt werden.
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RECHTSANWALT
DR. ROBERT AFLENZER

 
Verteidiger in Strafsachen
 
Bürgermeister der
Marktgemeinde Pucking
 
Neubauerstraße 14/1
A-4050 TRAUN
 
Tel. 07229 21110
Fax: 07229 21823
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Mo - Fr 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di + Do 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
 
Termine nach Vereinbarung
(auch außerhalb der
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PATIENTENVERFÜGUNG

Mit einer Patientenverfügung wird eine bestimmte medizinische Behandlung vorweg abgelehnt.
 
Diese Erklärung soll für den Fall gelten, dass sich der Patient nicht mehr wirksam äußern kann, sei es, weil er nicht mehr reden und auch sonst nicht mehr kommunizieren kann, sei es, weil er nicht mehr über die notwendigen geistigen Kapazitäten verfügt.
 
Zwei Varianten sieht das Gesetz vor:
 
1. Die verbindliche Patientenverfügung:
 
Arzt, Pflegeteam, Angehörige und andere in ein Behandlungsgeschehen möglicherweise eingebundene Personen (etwa Sachwalter oder ein vom Arzt angerufenes Gericht) sind daran verbindlich gebunden.
 
Bei dieser Form müssen die abgelehnten Maßnahmen ganz konkret beschrieben werden, der Patient muss aufgrund eigener Erfahrung die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzen können.
 
2. Die beachtliche Patientenverfügung:
 
Arzt und andere Beteiligte müssen auf die Verfügung und den darin geäußerten Willen des Patienten Bedacht nehmen , sind daran aber nicht unter allen Umständen gebunden.
 
Der Arzt muss sich vor einer Behandlung überlegen, welche Behandlung der Patient wünscht, das heißt den konkreten Patientenwillen ermitteln.
 
In der
Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie weiterführende Informationen.
 
Externe Downloads (Bundesministerium für Gesundheit):
 
Formular Patientenverfügung
 
Leitfaden für Ärztinnen und Ärzte zur Erstellung und Anwendung einer Patientenverfügung