Es genügt nicht, das Recht auf seiner Seite zu haben; es muss auch durchgesetzt werden.
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RECHTSANWALT
DR. ROBERT AFLENZER

 
Verteidiger in Strafsachen
 
Bürgermeister der
Marktgemeinde Pucking
 
Neubauerstraße 14/1
A-4050 TRAUN
 
Tel. 07229 21110
Fax: 07229 21823
Kanzleizeiten
 
Mo - Fr 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di + Do 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
 
Termine nach Vereinbarung
(auch außerhalb der
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VORSORGEVOLLMACHT

Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person das Recht auf Selbstbestimmung wahrnehmen und im Vorhinein festlegen, wer als Bevollmächtigter für Sie entscheiden und Sie vertreten soll.
 
Dies betrifft den Fall eines zukünftigen Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit. Derartige Situationen können z.B. bei einer Demenzerkrankung oder bei längerer Bewusstlosigkeit entstehen.
 
Eine Vorsorgevollmacht muss bestimmte formale und rechtliche Voraussetzungen erfüllen.
 
Erstellung einer Vorsorgevollmacht
 
Eine Vorsorgevollmacht kann folgenderweise erstellt werden:
-
vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben; oder
- vor einem
Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet; oder
- es wird ein Formular ausgefüllt, bzw. die Vorsorgevollmacht wird von
 einer anderen Person geschrieben. Dann muss die Vorsorgevollmacht
 von vom Vollmachtgeber selbst und von
drei Zeugen unterschrieben
 werden.
 
Eine Vorsorgevollmacht kann über einen
Rechtsanwalt oder Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) gegen eine Gebühr registriert werden.
 
Inhalt einer Vorsorgevollmacht
 
In einer Vorsorgevollmacht müssen die Angelegenheiten, für die eine Vollmacht erteilt wird, genau geregelt werden. Dies kann Verschiedenes betreffen, z.B. Vertretung gegenüber Behörden, Bankgeschäfte, Vermögensverwaltung, Wohnungsangelegenheiten oder Gesundheitsbelange.
 
Eine gültige Vorsorgevollmacht
muss vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden, wenn sie folgende Punkte umfasst:
 
- Einwilligungen in
medizinische Behandlungen
- Entscheidungen über eine
dauerhafte Änderung des Wohnorts sowie
 
Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen
 Wirtschaftbetrieb gehören.
 
Hinweis:
 
Wurde nicht durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht vorgesorgt und kein Sachwalter bestellt, so besteht für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, die den Lebensverhältnissen entsprechen, eine
gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen.
 
Diese umfasst Alltagsgeschäfte, zum Beispiel im Zuge der Haushaltsführung, Organisation der Pflege des Betroffenen, Beantragung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen und Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Anlass von Alter, Krankheit oder Armut zustehen können (zum Beispiel Pflegegeld, Sozialhilfe) sowie auch die Zustimmung zu nicht schweren medizinischen Behandlungen.
 
Besteht zu bestimmten Angehörigen kein Vertrauen, so kann ein
Widerspruch gegen deren Vertretungsbefugnis erhoben werden.
 
Externer Link:
Formular Widerspruch nach § 284d ABGB gegen die gesetzliche Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger des Bundesministeriums für Justiz

Meine Empfehlung: Sparen Sie unnötige Kosten
 
In vielen Fällen kann das Auslangen mit dem "
Formular Vorsorgevollmacht" in der Homepage des Bundesministeriums für Justiz gefunden werden. In dieser finden Sie auch weiterführende Informationen über die Vorsorgevollmacht.
 
Bei Unklarheiten stehe ich gerne zur Verfügung.