Bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Zusammenhang mit einer Unterlassungsverpflichtung, die den Zweck hat, eine Klageführung zur Schaffung eines Exekutionstitels zu ersparen, verwirkt nicht nur der erstmalige, sondern auch jeder weitere, nach einer Aufforderung zur Unterlassung gesetzte Verstoß die Vertragsstrafe (OGH 12.4.2011, 4 Ob 2/11i)