Ein der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dienender außergerichtlicher Aufwand fällt nur dann unter die Prozesskostenersatzpflicht, wenn es sich dabei um einen Auslagenersatz für Sachaufwand (Fahrten, Telefonate, Papier-, Kopier- und EDV-Aufwand etc), Gebühren oder die Kosten von Vorverfahren (Beweissicherung, Privatbeteiligung im Strafverfahren, Verwaltungsverfahren etc) handelt. Das Honorar für die Leistungen eines Dritten ist nur dann ersatzfähig, wenn die Leistung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, über die die Partei selbst nicht verfügt (Sachverständiger, Dolmetscher, Patentanwalt, Detektiv etc). Für prozessvorbereitende Leistungen, die die Partei selbst erbringen könnte, wie insbesondere das Sichten und Zusammenstellen der prozessrelevanten Unterlagen, hat sie jedoch keinen Kostenersatzanspruch, auch wenn sie mit diesen Leistungen einen Dritten beauftragt hat (OLG Wien, 23.4.2012, 1 R 67/12y)