Da die Bevölkerung an besonderen Tagen Ruhe- und Erholungszeiten zu beanspruchen pflegt, ist für diese Tage ein Begehren, Schallimmissionen zu unterlassen, nicht an einen starren dB-Wert zu knüpfen, sondern vielmehr an einem durch den Begriff der "Sonn- und Feiertagsruhe" bewußt allgemein, jedoch vom Verständnis und Inhalt her für jedermann geläufigen - demgemäß auch keineswegs unüblich umschriebenen - Rahmen zu orientieren, welcher einzuhalten ist
(OGH 29.4.1999, 2 Ob 55/99y)