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RECHTSANWALT
DR. ROBERT AFLENZER

 
Verteidiger in Strafsachen
 
Bürgermeister der
Marktgemeinde Pucking
 
Neubauerstraße 14/1
A-4050 TRAUN
 
Tel. 07229 21110
Fax: 07229 21823
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RECHTSPRECHUNG Wohnungseigentum

Da im Fall der Abwehr von Eingriffen in ein bestehendes Recht jeder Miteigentümer zur Klage legitimiert ist, kann auch ein einzelner Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft den entsprechenden Unterlassungsanspruch abtreten (OGH 8.11.2011, 3 Ob 140/11a)
Da die Bevölkerung an besonderen Tagen Ruhe- und Erholungszeiten zu beanspruchen pflegt, ist für diese Tage ein Begehren, Schallimmissionen zu unterlassen, nicht an einen starren dB-Wert zu knüpfen, sondern vielmehr an einem durch den Begriff der "Sonn- und Feiertagsruhe" bewußt allgemein, jedoch vom Verständnis und Inhalt her für jedermann geläufigen - demgemäß auch keineswegs unüblich umschriebenen - Rahmen zu orientieren, welcher einzuhalten ist
(OGH 29.4.1999, 2 Ob 55/99y)
Die Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft für bauliche Maßnahmen ist im Rahmen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG zulässig. Dabei ist ein zumutbares Maß an wechselseitiger Toleranz an den Tag zu legen
(OGH 29.1.2008, 1 Ob 11/08m)
Das besondere gesetzliche Schuldverhältnis zwischen den Miteigentümern bei der Ausübung des Nutzungsrechtes an den im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten und der Duldung der damit für die anderen Miteigentümer verbundenen und im Rahmen eines geordneten Zusammenlebens unvermeidlichen nachteiligen Auswirkungen wird geprägt durch die eigene Pflicht der Wohnungseigentümer zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen der anderen sowie ein zumutbares Maß an wechselseitiger Toleranz
(OGH 10.2.1998, 5 Ob 241/97w)
Der Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die in seinem Wohnungseigentum stehenden Räume sowie die allgemein zugänglichen Teile und Anlagen des Hauses so zu benützen, daß eine Schonung der Substanz gewährleistet ist. Für Schäden, die durch sein schuldhaftes, den Interessen der Gemeinschaft zuwiderlaufendes und vertragswidriges Verhalten entstehen, haftet er den übrigen Teilhabern der gemeinsamen Sache (OGH 26.9.1972, 5 Ob 149/72)
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