§ 13 Z 4 WAG ordnete für bestimmte Rechtsträger an, dass diese bei Dienstleistungen ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen hatten, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich war. Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt wird, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen (OGH 18.7.2011, 6 Ob 116/11v)