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RECHTSANWALT
DR. ROBERT AFLENZER

 
Verteidiger in Strafsachen
 
Bürgermeister der
Marktgemeinde Pucking
 
Neubauerstraße 14/1
A-4050 TRAUN
 
Tel. 07229 21110
Fax: 07229 21823
Kanzleizeiten
 
Mo - Fr 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di + Do 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
 
Termine nach Vereinbarung
(auch außerhalb der
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RECHTSPRECHUNG Verkehrs-/KFZ-Recht

Einem "bevorrechteten" Fußgänger ist zuzumuten, nicht gleichsam "blind" einen Schutzweg zu betreten. Die Hauptpflicht des Fahrzeuglenkers, Fußgängern eine ungehinderte und ungefährdete Überquerung zu ermöglichen,  umfasst die Pflicht zur sorgfältigen Beobachtung des Geschehens auf dem Schutzweg und in dessen näheren Umgebung, zur richtigen Wahl der Annäherungsgeschwindigkeit und gegebenenfalls auch die Pflicht anzuhalten. Als Mitverschulden im Sinne einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten ist einem Fußgänger anzulasten, wenn er eine Verkehrslage in bedenklichem Sinn hätte auslegen und deshalb von der Überquerung eines Schutzwegs Abstand nehmen müssen
(OGH 14.7.2011, 2 Ob 63/11w)
Die im Ortsgebiet zulässige freie Fahrstreifenwahl hat zur Konsequenz, dass im Ortsgebiet auch einzelne Fahrzeuge (und nicht bloß Fahrzeugreihen) mit unterschiedlicher Geschwindigkeit  aneinander vorbeibewegt werden können, ohne dass dabei überholt wird (OGH 30.5.2011, 2 Ob 80/11w)
Das Anhalten eines Fahrzeuges ist auf der Autobahn nicht grundsätzlich verboten. Das (verkehrsbedingte) Anhalten eines Sattelzugs auf der Autobahn begründet keine außergewöhnliche Betriebsgefahr (OGH 20.12.2012, 2 Ob 170/12g)
Überwiegendes Verschulden eines Motorradfahrers, der auf einen aus der Haltestelle abfahrenden Linienbus nicht reagiert (OGH 30.7.2013, 2 Ob 110/13k)
Der Käufer eines Kfz, der wegen eines Fahrzeugmangels Wandlung des Kaufvertrags begehrt, aber das Kfz während des Rechtsstreits trotzdem weiter verwendet, muss sich eine damit konkret erzielte Ersparnis bei der Rückzahlung des Kaufpreises anrechnen lassen (OGH 27.2.2014, 8 Ob 74/13k)
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