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RECHTSANWALT
DR. ROBERT AFLENZER

 
Verteidiger in Strafsachen
 
Bürgermeister der
Marktgemeinde Pucking
 
Neubauerstraße 14/1
A-4050 TRAUN
 
Tel. 07229 21110
Fax: 07229 21823
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Mo - Fr 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di + Do 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
 
Termine nach Vereinbarung
(auch außerhalb der
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Es genügt nicht, das Recht auf seiner Seite zu haben; es muss auch durchgesetzt werden.
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RECHTSPRECHUNG Verbraucherrecht

Haftungsfreizeichnung in der Badeordnung eines Schwimmbadbetreibers: die Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden in AGB's ist auch insoweit, als sie sich auf leichte Fahrlässigkeit bezieht, schon ganz allgemein als Verstoß gegen die guten Sitten zu beurteilen und als gröbliche Benachteiligung des anderen Teils unwirksam (OGH 22.2.2001, 6 Ob 160/00y)
Weicht eine Klausel in AGB’s oder Vertragsformblättern vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zu vergleichbaren Rechtspositionen des anderen steht (OGH 6.7.2010, 1 Ob 105/10p)
Das Papierrechnungsentgelt verstößt gegen gesetzliche Verbote und gegen die guten Sitten. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, gröblich benachteilend, intransparent und überraschend (OGH 28.2.2012, 4 Ob 141/11f)
UPC AGB - 19 von 22 Klauseln sind nichtig (OLG Wien, 21.2.2012, 4 R 498/11a)
Richtlinie 93/13/EWG - Das nationale Gericht ist verpflichtet, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Ist es der Auffassung, dass eine solche Klausel missbräuchlich ist, so lässt es sie unangewendet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht
(EuGH 4. 6. 2009, C-243/08)
Missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, sind für den Verbraucher unverbindlich
(EuGH 26.10.2006, C-168/05)
Keine Kennzeichenverletzung, kein Markenrechtseingriff, keine unlautere Handlung, keine Verletzung des Namensrechtes beim (Weiter-)Verkauf einer im Fachhandel erworbenen CD durch einen Privaten. Der Weiterverkauf einer mit Zustimmung des Urhebers in Verkehr gebrachten CD ist zulässig (OGH 11.5.2012, 4 Ob 38/12k)
Ein für 18 Monate abgeschlossener Fernlehrvertrag, in dem die Unternehmerin mit dem Verbraucher die Bezahlung des Fernlehrgangs in 27 Raten vereinbart, untersteht dem VKrG, sofern die Ratenzahlungsvereinbarung als entgeltlich zu qualifizieren ist (LG Innsbruck, 1.3.2012, 4 R 52/12v)
Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre lang gültig. Eine Befristung auf zwei Jahre ist unzulässig. Wenn sachlich nachvollziehbare Gründe vorliegen, kann die 30-jährige Frist verkürzt werden. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein (OGH 28.6.2012, 7 Ob 22/12d)
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