Werke im Sinn des UrhG sind eigentümliche geistige Schöpfungen ua auf dem Gebiet der Tonkunst. Ein Werk genießt nicht nur als Ganzes, sondern auch in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz. Ein Erzeugnis des menschlichen Geistes ist dann eigentümlich, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat; diese Persönlichkeit muss in ihm so zum Ausdruck kommen, dass sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt (OGH 12.3.1996, 4 Ob 9/96)