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RECHTSANWALT
DR. ROBERT AFLENZER

 
Verteidiger in Strafsachen
 
Bürgermeister der
Marktgemeinde Pucking
 
Neubauerstraße 14/1
A-4050 TRAUN
 
Tel. 07229 21110
Fax: 07229 21823
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Mo - Fr 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di + Do 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
 
Termine nach Vereinbarung
(auch außerhalb der
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RECHTSPRECHUNG Musik(er)recht

Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht besteht aus mindestens 2 Teilnehmern. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn sie nur aus 2 Gesellschaftern besteht. Mit dem wirksam erklärbaren Ausschluß geht das gesamte Gesellschaftsvermögen auf die verbleibenden (den verbleibenden vormaligen) Gesellschafter über, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist (OGH 13.6.1995, 4 Ob 40/95)
Trifft einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein Verschulden an der Nichterbringung der von ihm ursprünglich zugesagten Leistungen, sondern wird die Erbringung dieser Leistungen vom anderen Gesellschafter durch Hinauswurf vereitelt, steht dem kündigenden Gesellschafter kein Schadenersatz für Ersatzkräfte zu (OGH 12.10.2004, 1Ob96/04f)
Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt zu einer automatischen Umwandlung in eine schlichte Rechtsgemeinschaft, die so lange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird
(OGH 26.8.2004, 3 Ob 29/04t)
Werke im Sinn des UrhG sind eigentümliche geistige Schöpfungen ua auf dem Gebiet der Tonkunst. Ein Werk genießt nicht nur als Ganzes, sondern auch in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz. Ein Erzeugnis des menschlichen Geistes ist dann eigentümlich, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat; diese Persönlichkeit muss in ihm so zum Ausdruck kommen, dass sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt (OGH 12.3.1996, 4 Ob 9/96)
Im Plagiatstreit entscheidet allein die Übereinstimmung zwischen den Original und dem Verletzungsgegenstand im Schöpferischen, also jenem Teil des Originals, der diesem das Gepräge der Einmaligkeit gibt (OGH 5.11.1991, 4 Ob 95/91)
Wenn ein ehemaliger Gesellschafter ohne Mitwirkung und Zustimmung der anderen Gesellschafter das Unternehmen weiterführt, so geschieht dies nicht mehr auf gemeinsame Rechnung und zum gemeinsamen Nutzen, sondern er führt es für eigene Rechnung und, insoweit er dabei das im Miteigentum oder Alleineigentum der anderen stehende Gesellschaftsvermögen verwendet, als Geschäftsführer ohne Auftrag (OGH 1.3.1950, 2 Ob 135/50)
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