Ein im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Abs 2 leg cit eingebrachter Antrag, der den gesamten Inhalt eines Artikels inkriminiert, ist hinsichtlich einzelner darin enthaltener, zusätzlich hervorgehobener Textpassagen fristwahrend, er enthält auch alle Merkmale, die mit Blick auf den Grundsatz “ne bis in idem” für eine Individualisierung des Begehrens erforderlich sind und bietet hinreichende Information über den Gegenstand der Beschuldigungen (OGH 4.5.2011, 15 Os 122/10w)