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RECHTSANWALT
DR. ROBERT AFLENZER

 
Verteidiger in Strafsachen
 
Bürgermeister der
Marktgemeinde Pucking
 
Neubauerstraße 14/1
A-4050 TRAUN
 
Tel. 07229 21110
Fax: 07229 21823
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Mo - Fr 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di + Do 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
 
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(auch außerhalb der
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RECHTSPRECHUNG Medienecht

Dringt der Antragsteller mit einem Teil mehrerer (gemeinsam geltend gemachter) real konkurrierender Sachverhalte im Sinne von mehrere Veröffentlichungen betreffende Entschädigungsansprüche nach §§ 6 bis 7c MedienG nicht durch, so hat der Medieninhaber nach § 39 Abs 1 MedienG Anspruch auf Ersatz der diesem Verfahrensgegenstand  entsprechenden Kosten der Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 8a Abs 5 MedienG oder nach § 37 MedienG. Lassen sich die Kosten der Veröffentlichung nicht einzelnen Verfahrensgegenständen zuordnen, steht dem Medieninhaber ein anteiliger Kostenersatzanspruch nach seiner Obsiegensquote zu (OGH 16.3.2011, 15 Os 15/11m)
Ein im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Abs 2 leg cit eingebrachter Antrag, der den gesamten Inhalt eines Artikels inkriminiert, ist hinsichtlich einzelner darin enthaltener, zusätzlich hervorgehobener Textpassagen fristwahrend, er enthält auch alle Merkmale, die mit Blick auf den Grundsatz “ne bis in idem” für eine Individualisierung des Begehrens erforderlich sind und bietet hinreichende Information über den Gegenstand der Beschuldigungen (OGH 4.5.2011, 15 Os 122/10w)
§ 34 MedienG wie auch  §§ 33 und 35 MedienG waren bei konventionskonformer Interpretation bereits vor dem expliziten Sanktions- bzw Haftungsausschluss mit der Mediengesetznovelle 2005 auf die gerechtfertigte und wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerungen Dritter iSd § 6 Abs 2 Z 4 MedienG nicht anzuwenden (OGH 4.5.2011, 15 Os 21/11v)
Sicherstellung von einem Medium recherchierten Materials stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK dar. Die öffentliche Wahrnehmbarkeit eines Geschehens schließt darin enthaltene Informationen nicht von dem durch Art 10 Abs 1 MRK garantierten Schutz der Vertraulichkeit journalistischer Quellen aus. Gegenstand des Redaktionsgeheimnisses sind nicht bloß vertrauliche Mitteilungen, vielmehr gilt dessen Schutz unabhängig von der Vertraulichkeit oder vertraulichen Behandlung der Mitteilung. Nicht als geschützte Mitteilung sind Informationen zu qualifizieren, die eine der in § 31 Abs 1 MedienG genannten Personen gewinnt, ohne dass sie dieser im Hinblick auf ihre Tätigkeit von jemandem (bewusst) zugänglich gemacht wurden. Wird die Tatfrage des Bedeutungsinhalts der Äußerung hingegen im umgekehrten Sinn beantwortet, liegt eine von § 31 Abs 1 MedienG erfasste Mitteilung vor (OGH 16.12.2010, 13 Os
Die spezielle Bedeutung, die dem BegriffNazi" in Österreich beigemessen wird, kann den Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigen (EGMR 21.3.2000, Bsw 24773/94)
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