Ein gesonderter Ersatz vorprozessualer anwaltlicher Mahnkosten steht dann nicht zu, wenn die Mahnung erfolglos bleibt und daraufhin mit der Hauptforderung der Rechtsweg beschritten wird; die Mahnkosten sind dann durch den Einheitssatz abgegolten. Der Einheitssatz umfasst nicht solche Nebenleistungen im Zuge außergerichtlicher, mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Rechtsstreits oder zur Herbeiführung eines Vergleichs vorgenommen worden sind, falls damit ein erheblicher Aufwand an Zeit und Mühe verbunden war
(OGH 22.12.2005, 6Ob131/05s)