Haftung des Anlageberaters bei mangelnder Aufklärung über Risiken und Unterschlagen von anderen essentiellen sowie für die Anleger relevanten Informationen (zB Kapitalmarktprospekt, Aufklärung über die rechtliche Natur des gekauften Produktes, Information über die Möglichkeit des Teil- oder sogar des Totalverlusts, Belastungen von Immobilien, Gesellschaftssitz im Ausland). Der Anleger ist so zu stellen wie er stünde, wenn er richtig und umfassend beraten worden wären (HG Wien, 26.9.2011, 23 Cg 35/10p)