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RECHTSANWALT
DR. ROBERT AFLENZER

 
Verteidiger in Strafsachen
 
Bürgermeister der
Marktgemeinde Pucking
 
Neubauerstraße 14/1
A-4050 TRAUN
 
Tel. 07229 21110
Fax: 07229 21823
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Mo - Fr 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di + Do 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
 
Termine nach Vereinbarung
(auch außerhalb der
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RECHTSPRECHUNG Geldveranlagung

Wird ein Anleger zum Kauf eines Risikopapiers mit der Suggestion überredet, es liege praktisch gar kein Risiko vor, dann besteht eine Haftung des Beraters auch für einen durch strafbares Verhalten verursachten Bonitätsausfall des Emittenten, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit (an sich) nicht warnen musste (OGH 22.11.2011, 4 Ob 70/11i)
Die Beratung von Anlegern muss nach ständiger Rechtsprechung vollständig, richtig, rechtzeitig und für den Kunden verständlich sein, wobei auf dessen persönliche Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen ist; der Kunde muss die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung erkennen können
(OGH 7.11.2007, 6 Ob 110/07f)
Hat sich ein Anlagerisiko verwirklicht, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer aus anderen Gründen mangelhaften Beratung dennoch zu bejahen, wenn diese Beratung und die darauf beruhende Veranlagung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöhte (OGH 5.7.2011, 4 Ob 62/11p)
Fällt der Bank eine Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last, ist zu prüfen, wie der Kunde stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre (OGH 7.11.2007, 6 Ob 110/07f)
Der Kunde kann darauf vertrauen, dass dem Vermittler der nötige Einblick in das angebotene Anlageprodukt gewährt worden ist oder ihm gegenüber andere Nachweise erbracht worden sind (OGH 5.5.1998, 7 Ob 79/98p)
Stellt der Berater ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn auch er von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte, weil er ein solches Geschäft nicht ohne weiteres als sichere Anlageform anpreisen darf (OGH 15.7.1997, 1 Ob 182/97i)
Bei Abschluss eines Effektengeschäfts treffen eine Bank Aufklärungs- und Beratungspflichten. Dabei ist ein strenger Maßstab an die Sorgfalt der Bank anzulegen, darf doch der Kunde darauf vertrauen, dass sie über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt, aber auch darauf, dass sie ihn bei Abschluss und Durchführung solcher Geschäfte umfassend berät
(OGH 7.11.2007, 6 Ob 110/07f)
Haftung des Anlageberaters bei mangelnder Aufklärung über Risiken und Unterschlagen von anderen essentiellen sowie für die Anleger relevanten Informationen (zB Kapitalmarktprospekt, Aufklärung über die rechtliche Natur des gekauften Produktes, Information über die Möglichkeit des Teil- oder sogar des Totalverlusts, Belastungen von Immobilien, Gesellschaftssitz im Ausland). Der Anleger ist so zu stellen wie er stünde, wenn er richtig und umfassend beraten worden wären (HG Wien, 26.9.2011, 23 Cg 35/10p)
Die Beratung darf objektive Risken nicht herunterspielen und muss der Rechtslage entsprechen. Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten. Die Empfehlung eines Anlageobjektes muss ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung als falsch erweist, trägt der Kunde
(HG Wien, 9.1.2012, 16 Cg 240/10h)
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