Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert ist das Vermögen des Erblassers durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden, sondern danach, welchen Wert besäße die Verlassenschaft, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben (OGH 27.11.1991, 2 Ob 583/91)