Der "angemessene Unterhalt“ soll höher als der notdürftige Unterhalt (das Existenzminimum) sein. Ein Anspruchskriterium für einen Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG ist, dass der eigene angemessene Unterhalt des Verpflichteten nicht gefährdet werden darf. Der Unterhalt, der gemäß Abs 1 oder Abs 2 gewährt wird oder auch aufgrund von Billigkeitserwägungen iSd Abs 3 gemindert wurde, kann nach Abs 4 (noch einmal) gemindert werden, wenn der verpflichtete Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde. In diesem Fall müsste er nur soviel an Unterhalt leisten, wie es mit Rücksicht auf die Bedürftigkeit und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des berechtigten Ehegatten der Billigkeit entspricht. Erscheint aus Billigkeitsgründen eine Reduktion geboten, so kann diese unter Umständen sogar bis hin zum gänzlichen Entfall der Unterhaltsverpflichtung führen (OGH, 29.03.2011, 2 Ob 62/10x)